Haus & Grund

Ostprignitz-Ruppin e.V.

  

S a t z u n g

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Haus- und Grundeigentümerverein Ostprignitz-Ruppin e.V. (im folgenden Verein) hat seinen Sitz in Neuruppin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Aufgaben und Ziele des Vereins

 

(1)  Der Verein ist eine Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der Haus- und Grundeigentümer der Städte und Gemeinden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin im Bundesland Brandenburg. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

*      die Interessen der Haus- und Grundeigentümer wahrzunehmen, sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.

*      die Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten des Haus- und Grundbesitzes zu beraten.

*      die  Pflege der Geselligkeit, des Informationsaustausches und Traditionen.

 

(2)  Zur Wahrung, Förderung und Durchsetzung der Rechte der Haus- und Grundeigentümer arbeitet der Verein mit  anderen gleichartigen Vereinen, einschließlich dem Zentralverband und Landesverbänden der Haus- und Grundeigentümer, zusammen.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.      Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, die Haus- oder Grundeigentum im örtlichen Geltungsbereich gemäß § 2 der Satzung haben, beanspruchen oder seinen Erwerb anstreben oder denen ein sonstiges dingliches Recht an einem Grundstück zusteht.

 

2.      Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

3.   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

 

*      an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.

*      den Rat und die Unterstützung des Vereins einzuholen.

*      die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

   

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Pflicht:

 

*      die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins wahrzunehmen und für seine Ziele zu werben.

*      den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

*      die Beiträge fristgerecht zu entrichten.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

                       

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

 

  1. durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

  1. durch den Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten, insbesondere der Nichtzahlung von Beiträgen, oder wegen Schädigung der Ziele und Interessen des Vereins. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

 

  1. mit Ablauf des Kalenderjahres bei Tod des Mitgliedes im laufenden Jahr;  bei juristischen Personen oder anderen Personenverbänden durch deren Vollbeendigung nach Liquidation.

 

§ 8

Beiträge

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Zahlungsweise wird in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 9

Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die im ersten Kalenderhalbjahr durchzuführen ist, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied.

 

(2)  Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

1.      die Wahl des Vorstandes;

2.      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 

3.      die Entgegennahme des Jahresfinanz-, Kassen-, Revisionsberichtes;

4.      die Entlastung des Vorstandes;

5.      die Festsetzung der Beiträge;

6.      die Auflösung des Vereins;

7.      die jährliche Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 

(3)  Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand beantragen.  

 

(4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren Bevollmächtigten. Als Bevollmächtigte sind ausschließlich Vereinsmitglieder zulässig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die regelmäßig ihre Beiträge leisten. In den Fällen Abs. 2 Nr. 2 und 6 ist eine ¾  Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(5)  Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden zu Protokoll genommen und vom Versammlungsleiter, Protokollführer und Vorsitzenden unterzeichnet. 

 

§ 11

Vorstand

 

(1)  Zum vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Zum erweiterten nicht vertretungsberechtigten Vorstand gehören maximal 7 Mitglieder.

 

(2)  Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter werden im Anschluss zur Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes durch dessen Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Ergebnis ist namentlich der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

(3)  Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche  Amtsdauer Nachfolger kooptieren oder Neuwahlen festsetzen.

 

(4)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12

Auflösung

 

Nach Auflösung des Vereins aufgrund eines Beschlusses gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 erfolgt die Auseinandersetzung des Vereins nach den Vorschriften des BGB. Über die Verwendung des nach Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung; das Vermögen soll Zwecken zugeführt werden, die den Interessen der Haus- und Grundstückseigentümer entsprechen.

 

§ 13

Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der gesamten Satzung nicht.        

 

§ 14

Schlussbestimmungen

 

Die bisher gültige Satzung tritt außer Kraft. An ihre Stelle tritt die Satzung, beschlossen  in der Mitgliederversammlung am 11.01.2007.