Ostprignitz-Ruppin e.V.
§ 1
Der
Haus- und Grundeigentümerverein Ostprignitz-Ruppin e.V. (im folgenden Verein)
hat seinen Sitz in Neuruppin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein ist eine
Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der Haus- und Grundeigentümer
der Städte und Gemeinden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin im Bundesland
Brandenburg. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Interessen der Haus- und Grundeigentümer
wahrzunehmen, sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der
Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder
zu unterhalten.
die Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten des
Haus- und Grundbesitzes zu beraten.
die Pflege der
Geselligkeit, des Informationsaustausches und Traditionen.
(2) Zur Wahrung, Förderung und
Durchsetzung der Rechte der Haus- und Grundeigentümer arbeitet der Verein
mit anderen gleichartigen Vereinen,
einschließlich dem Zentralverband und Landesverbänden der Haus- und
Grundeigentümer, zusammen.
§ 3
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
1.
Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden
solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, die Haus- oder
Grundeigentum im örtlichen Geltungsbereich gemäß § 2 der Satzung haben,
beanspruchen oder seinen Erwerb anstreben oder denen ein sonstiges dingliches
Recht an einem Grundstück zusteht.
2.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der
Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
3. Über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.
den Rat und die Unterstützung des Vereins einzuholen.
die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder ha
die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins
wahrzunehmen und für seine Ziele zu wer
den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach
Kräften zu unterstützen.
die Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Verein endet:
§ 8
Zur Durchführung
seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der
Beiträge und deren Zahlungsweise wird in der Beitragsordnung geregelt, die von
der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 9
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Mindestens
einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die im ersten
Kalenderhalbjahr durchzuführen ist, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich durch ein Vorstandsmitglied.
(2) Der Mitgliederversammlung
obliegen:
1.
die Wahl des Vorstandes;
2.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
3.
die Entgegennahme des Jahresfinanz-, Kassen-,
Revisions
4.
die Entlastung des Vorstandes;
5.
die Festsetzung der Beiträge;
6.
die Auflösung des Vereins;
7.
die jährliche Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand
nicht angehören dürfen.
(3) Neben der ordentlichen
Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder
dies beim Vorstand beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren
Bevollmächtigten. Als Bevollmächtigte sind ausschließlich Vereinsmitglieder
zulässig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die regelmäßig ihre Beiträge
leisten. In den Fällen Abs. 2 Nr. 2 und 6 ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden zu Protokoll genommen und vom
Versammlungsleiter, Protokollführer und Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 11
Vorstand
(1) Zum vertretungsberechtigten
Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter des
Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Zum erweiterten nicht
vertretungsberechtigten Vorstand gehören maximal 7 Mitglieder.
(2) Der Vorstand wird für die
Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter werden im Anschluss zur
Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes durch dessen Mitglieder
mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Ergebnis ist namentlich der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
verbliebene Vorstand für die restliche
Amtsdauer Nachfolger kooptieren oder Neuwahlen festsetzen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 12
Nach Auflösung des Vereins aufgrund eines Beschlusses
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 erfolgt die Auseinandersetzung des Vereins nach den
Vorschriften des BGB. Über die Verwendung des nach Auseinandersetzung
verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung; das
Vermögen soll Zwecken zugeführt werden, die den Interessen der Haus- und
Grundstückseigentümer entsprechen.
§ 13
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Satzung berührt die Wirksamkeit der gesamten Satzung nicht.
§ 14
Schlussbestimmungen
Die bisher gültige Satzung tritt außer Kraft. An ihre
Stelle tritt die Satzung, beschlossen in
der Mitgliederversammlung am 11.01.2007.